ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. ALLGEMEINES UND REGELUNGSGEGENSTAND
a. Sämtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen, die die Bütema AG, Steinbeisstrasse 7 D-74321 Bietigheim-Bissingen („Wir“) ausschließlich mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunden“) schließen, unterliegen den nachstehenden Geschäftsbedingungen.

b. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und im Rahmen laufender und künftiger Geschäftsverbindungen; abweichenden oder ergänzenden Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen.

c. Der Vertragsinhalt richtet sich im Übrigen nach den schriftlichen Vereinbarungen. Vertragsänderungen oder -ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

d. „Ware“ im Sinne dieses Vertrages sind alle vertragsgemäß dem Besteller zu überlassenden Gegenstände einschließlich Software, auch soweit sie unkörperlich, z.B. durch elektronische Übertragungsmittel zur Verfügung gestellt wird. „IT-System“ bezeichnet Hardware und / oder Software und schließt insbesondere „IuK“ (Informations- und Kommunikations)-Systeme ein.

2. BEZUGNAHMEN, RANGVERHÄLTNIS UND DEFINITIONEN
a. Bezugnahmen auf rechtliche Anforderungen, Anlagen oder sonstige Dokumente betreffen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die jeweils geltende Fassung der entsprechenden rechtlichen Anforderungen, Anlagen oder sonstigen Dokumente. Bezugnahmen auf den Vertrag schließen seine Anlagen ein.

b. Ergänzende Vertragsbedingungen sind, sofern sie in Verbindung mit diesen Geschäftsbedingungen verwendet werden, gegenüber diesen vorrangig.

c. Anlagen sind im Zweifel integraler Bestandteil des jeweiligen Vertrags-/Bedingungswerks.

3. ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES
a. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, Waren oder Leistungen zu erwerben. Das verbindliche Angebot des Kunden ist nur dann angenommen, wenn wir dieses schriftlich bestätigen oder die Lieferung oder Leistung ausgeführt haben.

b. Wir sind berechtigt, unsere Leistungsverpflichtungen durch die Beauftragung von geeigneten Subunternehmen zu erfüllen, soweit sich aus den schriftlichen Vereinbarungen nichts Gegenteiliges ergibt.

4 A. BESTIMMUNGEN ZUM KÄUFLICHEN ERWERB VON HARDWARE UND BETRIEBSSYSTEMEN
a. Ist Teil des Vertragsgegenstandes die Lieferung von Hardware (inkl. Mobilgeräte), so erwirbt der Kunde von uns die im schriftlichen Vertrag bezeichneten Geräte und das gegebenenfalls dort bezeichnete Betriebssystem in ausführbarer Form (Objektcode), welche auf den Geräten installiert ist.

b. Wir übernehmen die Lieferung und – soweit vereinbart – die Aufstellung, Installation oder Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft am vereinbarten Lieferort und zu den dort vereinbarten Zeitpunkten. Der Kunde hat vor der Anlieferung der Hardware die räumlichen und technischen Voraussetzungen zu schaffen, die für die Aufstellung, Installation oder Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft erforderlich sind.

c. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe oder Offenlegung des Quellcodes.

d. Für Hardware und Betriebssystem erhält der Kunde die vom Hersteller vorgesehene und bereitgestellte Anwenderdokumentation (Bedienungsanleitung / Benutzerhandbuch). Zur Lieferung einer darüber hinausgehenden Dokumentation sind wir nicht verpflichtet. Auf Wunsch erhält der Kunde schon vor Vertragsschluss Einsicht in die zu liefernden Original-Anwenderdokumentation.

e. Dem Kunden obliegt die Pflicht zu überprüfen, ob die Hardware beim Transport beschädigt worden ist, Teile der Hardware-Lieferung fehlen oder bestimmte Funktionen nicht verfügbar sind. In einem solchen Fall ist dies uns unverzüglich zum Zwecke der umgehenden Behebung, Nach- oder Ersatzlieferung anzuzeigen.

f. Der Kunde erhält an dem auf der Hardware installierten Betriebssystem das einfache (nicht ausschließliche) Recht, dieses auf Dauer als Bestandteil der bezeichneten Geräte zu nutzen.

g. Die Auswahl-, Einsatz oder sonstige auf den Vertragsgegenstand bezogene Beratung sind, soweit nicht Gegenstand eines gesonderten schriftlichen Vertrages, im Zweifel nicht Gegenstand unserer Leistung.

h. Hardware und Betriebssystem können (Re-) Exportrestriktionen unterliegen. Hierzu sind seitens des Kunden die vom jeweiligen Hersteller mitgeteilten Exportrestriktionen zu beachten.

i. Der Kunde erwirbt das Eigentum an der Hardware und der mitgelieferten Anwenderdokumentation erst bei vollständiger Bezahlung der dafür in Rechnung gestellten Vergütung. Am Betriebssystem erwirbt der Kunde unbeschadet der nachstehenden weiteren Regelungen das Nutzungsrecht auf Dauer.

4 B. BESTIMMUNGEN ZUR MIETRECHTLICHEN NUTZUNGSÜBERLASSUNG AUF ZEIT VON HARDWARE UND BETRIEBSSYSTEMEN
a. Ist Teil des Vertragsgegenstandes die Lieferung von Hardware (inkl. Mobilgeräte) zur Nutzung auf bestimmte Zeit, so erhält der Kunde von uns für die vereinbarte Zeit das befristete Nutzungsrecht an den im schriftlichen Vertrag bezeichneten Geräten und des gegebenenfalls dort bezeichneten Betriebssystems in ausführbarer Form (Objektcode), welche auf den Geräten installiert ist.

b. Der Kunde erhält an dem auf der Hardware installierten Betriebssystem das einfache (nicht ausschließliche) Recht, dieses während der vereinbarten Nutzungszeit als Bestandteil der bezeichneten Geräte zu nutzen.

c. Die Überlassung der Hardware erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Kunden. Die Hardware darf nur zu den im schriftlichen Vertrag bezeichneten Zwecken verwendet werden.

d. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Gebrauch an der Hardware einschließlich der nach diesem Vertrag überlassenen Software einem Dritten zu überlassen, insbesondere diese zu vermieten oder zu verleihen. Die Nutzung durch die Mitarbeiter des Kunden ist im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauchs zulässig.

e. Der Kunde hat die Hardware pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu bewahren. Er wird den ordnungsgemäßen Einsatz und die sachgerechte Bedienung der Hardware durch ausreichend qualifiziertes Personal sicherstellen. Der Kunde wird die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsanweisungen, insbesondere die in dem überlassenen Bedienungshandbuch und der Dokumentation enthaltenen Hinweise, befolgen. Kennzeichnungen der Hardware, insbesondere Schilder, Nummern oder Aufschriften dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.

f. Der Kunde gestattet uns innerhalb der üblichen Geschäftszeiten den freien Zugang zu der Hardware für Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten. Hierbei sind die berechtigten Sicherheitsinteressen des Kunden zu wahren.

g. Wir sind berechtigt, Änderungen an der Hardware vorzunehmen, sofern diese der Erhaltung dienen. Maßnahmen zur Verbesserung dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie für den Kunden zumutbar sind und hierdurch der vertragsgemäße Gebrauch der Hardware nicht beeinträchtigt wird. Wir werden den Kunden über entsprechende Maßnahmen rechtzeitig im Voraus in Kenntnis setzen.

h. Änderungen und Anbauten an der Hardware durch den Kunden bedürfen unserer vorherigen Zustimmung. Dies gilt insbesondere für Anbauten oder Einbauten sowie die Verbindung der Hardware mit anderen Geräten, IuK-Anlagen oder Netzwerken. Bei Rückgabe der Hardware stellt der Kunde auf unser Verlangen den ursprünglichen Zustand wieder her.

i. Die Aufstellung der Hardware an einem anderen als dem im schriftlichen Vertrag vereinbarten Aufstellungsort bedarf unserer vorhergehenden Zustimmung, wenn der neue Aufstellungsort weiter als 30 km von dem ursprünglichen Ort entfernt ist. Wir können dieses Falls verlangen, dass der Transport und die Neuinstallation von qualifizierten Fachleuten vorgenommen werden. Die mit einer Standortveränderung verbundenen Aufwendungen und Folgekosten sowie die hierdurch gegebenenfalls entstandenen Mehrkosten für Wartung und Pflege trägt der Kunde.

j. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde uns die Hardware in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Bei der Rückgabe der Hardware wird ein Protokoll erstellt, in dem eventuell bestehende Schäden und Mängel der Hardware festgehalten werden. Der Kunde hat die Kosten für die Wiederherstellung bei von ihm zu vertretenden Schäden oder Mängeln zu ersetzen. Sofern im schriftlichen Vertrag nichts anderes vereinbart wird, trägt der Kunde die Kosten für den Abbau, die Verpackung und den Rücktransport der Hardware.

k. Im Übrigen gelten Ziff. 4 a. Buchstaben b bis e entsprechend.

5 A. BESTIMMUNGEN FÜR STANDARDSOFTWARE
a. Soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, ist vertragsgegenständliche Software ausschließlich Standardsoftware, die nicht individuell für die Bedürfnisse des Kunden entwickelt bzw. hergestellt worden ist. Dem Kunden ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik unmöglich ist, Standardsoftware fehlerfrei für alle Anwendungsbedingungen zu entwickeln.

b. Zum Lieferumfang gehören bei eigenen Programmen deren Lieferung und eine Anwenderdokumentation. Bei Standardsoftware dritter Hersteller liefern wir dem Kunden die Original-Anwenderdokumentation des Herstellers; zur Lieferung einer darüber hinausgehenden Dokumentation sind wir nicht verpflichtet.

c. Sind wir verpflichtet, den Objektcode zu übergeben, so erfolgt die Übergabe auf einem Datenträger oder durch den Zugang der Mitteilung eines Downloadlinks beim Kunden.

d. Es besteht in keinem Fall Anspruch auf Herausgabe oder Offenlegung des Quellcodes.

e. Sind wir zur Installation von Software verpflichtet, so sorgt der Kunde dafür, dass die ihm mitgeteilten Anforderungen an die Hardware und die sonstige Systemumgebung vor Installation erfüllt sind.

f. Während etwaiger Testbetriebe und während der Installation wird der Kunde die Anwesenheit kompetenter und geschulter Mitarbeiter sicherstellen und andere Arbeiten mit dem IT-System erforderlichenfalls einstellen. Er wird vor jeder Installation für die Sicherung aller seiner Daten sorgen.

5 B. BESTIMMUNGEN FÜR DIE ERSTELLUNG VON INDIVIDUALSOFTWARE
a. Für die Erstellung von Individualsoftware und die Vornahme von individuellen Erweiterungen oder Anpassungen von durch uns erstellter oder gelieferter Software gelten die nachstehenden Bestimmungen:

b. Beabsichtigt der Kunde, von uns bestimmte, näher zu spezifizierende Standardsoftware zu erwerben und diese an die Bedürfnisse seines Betriebes anpassen zu lassen, werden wir die Standardsoftware und die angepasste Software bei uns installieren und testen, nach erfolgreichem Testdurchlauf an den Kunden liefern und auf Wunsch des Kunden dessen Mitarbeiter in die Software einführen und ggfls. Schulungen durchführen.

c. Die Rechte und Pflichten der Parteien im Einzelnen sind im schriftlichen Vertrag geregelt.

d. Zum Leistungsumfang gehören im Zweifel die Lieferung der Programme im Objektcode, die Lieferung einer Anwenderdokumentation sowie – bei Vorliegen eines entsprechenden Vertrages – von Herstellungs- und Wartungsdokumentationen in dem Umfang, wie diese vertraglich vom Kunden benötigt werden (beispielsweise soweit vereinbart zu einer eigenständigen Pflege und Weiterentwicklung der angepassten Programme seitens des Kunden erforderlich sind).

6. HINTERLEGUNGSVEREINBARUNG
Soweit wir eine Hinterlegungsvereinbarung in Bezug auf vertragsgegenständliche Software getroffen haben, kann der Kunde auf Wunsch dieser beitreten; Voraussetzung hierfür ist das Bestehen eines rechtsgültigen Release- oder Managed Services-Vertrag mit uns.

7. NUTZUNGSRECHTE
a. Wird Hard- oder Software ausschließlich zur Nutzung überlassen, bleiben wir ausschließlicher Eigentümer bzw. Rechteinhaber.

b. Bei Standardsoftware räumen wir dem Kunden im Zweifel ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich unbegrenztes, unwiderrufliches und nicht übertragbares Recht ein, diese Software auf seinem IT-System in dem im schriftlichen Vertrag bezeichneten Umfang zu nutzen.

  • Ist Teil des Vertragsgegenstandes die Lieferung von Standardsoftware eines dritten Herstellers, so gelten dessen Nutzungsbedingungen: wir vermitteln dieses Falls lediglich den Lizenzvertrag, welcher unmittelbar zwischen dem Hersteller und dem Kunden geschlossen wird. Dem Kunden werden diese Nutzungsbedingungen auf Anforderung – soweit erbeten auch schon vor Vertragsschluss – zur Verfügung gestellt
  • Soweit nicht schriftlich anderweitig vereinbart, ist Vertragsgegenstand keine Netzwerklizenz (Mehrplatzlizenz), sondern beschränkt sich das Nutzungsrecht auf den einzelnen Arbeitsplatz. Bei einem Wechsel der Hardware ist die Software von der bisher benutzten Hardware vollständig zu löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardwareeinheit ist unzulässig.
  • Der Kunde ist in allen Fällen verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um jede unberechtigte Nutzung durch Dritte zu verhindern, wobei auch Zweigniederlassungen, mit dem Kunden als Lizenznehmer verbundene Unternehmen, Gesellschafter oder räumlich oder organisatorisch getrennte Einrichtungen des gleichen Trägers als „Dritte“ gelten.

c. Hinsichtlich der Erstellung von Individualsoftware und der Vornahme von Individual-Erweiterungen oder -Anpassungen erhält der Kunde im Zweifel hieran das ausschließliche, zeitlich unbefristete, inhaltlich nicht beschränkte, unwiderrufliche und übertragbare Nutzungsrecht.

d. Soweit in die gelieferten Systeme Softwareprodukte integriert werden, die von Dritten erstellt sind, z.B. Programmbibliotheken, Teile von Softwaretools und anderes, räumen wir dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich unbefristetes, unwiderrufliches und nicht übertragbares Recht ein, diese Softwareprodukte zusammen mit dem gelieferten IT-System auf seiner Anlage zu nutzen.

e. Soweit zusammen mit dem System Open Source Software geliefert wird, richten sich in Ansehung dieser Software alle Rechte des Kunden nach den jeweiligen Bestimmungen des Rechteinhabers oder Distributors.

f. Auf die Einbeziehung von Software, die der GNU Public License (GPL) jeder Version oder anderer sog. Copy-Left-Lizenzen unterliegt, weisen wir den Kunden vor Lieferung der entsprechenden Systeme hin.

g. Soweit nicht schriftlich anderweitig vereinbart oder kraft gesetzlicher Bestimmung zwingend anders vorgeschrieben, hat der Kunde als Lizenznehmer im Übrigen nicht die Befugnis, die Software oder ihm überlassenen Textmaterialien (Codes, Dokumentationen) selbst oder durch Dritte zu verändern oder zu bearbeiten, zu kopieren oder zu vervielfältigen. Vorhandene Urheberrechtsvermerke oder Registriermerkmale, wie insbesondere Registriernummern in der Software, dürfen nicht entfernt oder verändert werden.

8. VERSAND, PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
a. Ohne besondere Bestimmung erfolgt der Versand unter Berechnung der jeweils gültigen Fracht-/ Verpackungskostenpauschalen. Die Kosten für einen Expressversand auf Wunsch des Kunden werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Auf Kundenwunsch werden Lieferungen durch uns auf Kosten des Kunden versichert. Die Kosten der normalen Verpackung sind in den Fracht-/ Verpackungskostenpauschalen enthalten. Sofern eine Spezialverpackung gefordert oder nach den gegebenen Umständen erforderlich ist, wird diese nach gesonderter Vereinbarung berechnet

b. Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug fällig. Ist ein Zahlungstermin nicht vereinbart, so richtet sich der Eintritt des Verzuges nach den gesetzlichen Vorschriften.

c. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als sechs Wochen bzw. bei Dauerschuldverhältnissen, die länger als sechs Wochen andauern, sind wir berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung oder Lieferung (Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren, der Devisenbewirtschaftung etc.) oder für den Personaleinsatz (Lohn- und Lohnnebenkosten) eingetretene Kostensteigerungen, die wir nicht zu vertreten haben, durch Erhöhung der hiervon betroffenen Preise in dem zum Ausgleich dieser Veränderungen erforderlichen Umfang an den Kunden weiterzugeben.

9. AUFRECHNUNGS- UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHTE, ABTRETUNG, TEILLEISTUNG
a. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis berechtigt.

b. Die Abtretung der gegen uns gerichteten Ansprüche ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Anwendungsbereich des § 354 a HGB.

c. Teillieferungen, Teilleistungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, wenn sie für den Kunden nicht unzumutbar sind.

10. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG
a. Alle Lieferungen erfolgen ab Haus. Wir übernehmen keine Gewähr für die billigste Versandart.

b. Unabhängig von der Regelung der Transportkosten geht die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung mit Auslieferung an die mit der Versendung beauftragte Person oder Organisation auf den Kunden über, auch wenn wir die Versendung selbst durchführen.

11. VORBEHALT DER SELBSTBELIEFERUNG, LEISTUNGSHINDERNISSE, ANNAHMEVERZUG
a. Für die im Rahmen unserer vertraglichen Verpflichtung zu erbringenden Leistungen beziehen wir etwaige Hardware und Software bei Dritten; unsere Lieferpflicht steht daher unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung durch diese Lieferanten.

b. Von uns nicht zu vertretende Leistungshindernisse führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Leistungsfrist. Dies gilt insbesondere für mangelnde oder fehlende Selbstbelieferung (siehe Buchstabe a), höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, behinderte Einfuhr, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen und Arbeitskämpfe sowie der Verletzung von Mitwirkungspflichten oder -obliegenheiten des Kunden. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn das Leistungshindernis auf unbekannte Zeit fortbesteht und der Vertragszweck gefährdet ist. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm nicht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag insgesamt zusteht.

c. Nimmt der Kunde den Vertragsgegenstand nicht fristgemäß ab oder entgegen, sind wir unter Vorbehalt aller weiteren Rechte berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Vertragsgegenstand zu verfügen oder mit angemessen verlängerter Nachfrist zu leisten.

12. EIGENTUMSVORBEHALT
a. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der gesamten Geschäftsverbindung vor.

b. Der Kunde ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt stehende Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und Vandalismusschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss er diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

c. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

13. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG UND MITVERSCHULDEN
a. Wir haften bei Vorsatz oder Übernahme einer Garantie unbeschränkt. Für Schäden, welche dem Kunden aufgrund eines nicht von uns zu vertretenden Datenverlustes entstehen, haften wir nicht. Der Kunde ist zu angemessenen Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik verpflichtet.

b. Wir haften für unmittelbare Schäden, die durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder leichte fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten entstanden sind. Vertragswesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf typische, vorhersehbare Schäden beschränkt. Eine Haftung für Vermögens-, Folge- oder sonst mittelbare Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Verlust von Informationen und sonstigen Vermögensminderungen, ist ausgeschlossen.

c. Die Haftung wegen Unterbrechung, Störung oder sonstiger schadensverursachender Ereignisse, die auf Telekommunikationsdienstleistungen von uns oder von Dritten, für die wir haften, beruhen, ist beschränkt auf die Höhe des für uns möglichen Rückgriffs gegen den jeweiligen Telekommunikationsdienstleistungsanbieter. Wir haften nicht für die Funktionsfähigkeit der Kommunikationseinrichtungen zu dem vertragsgegenständlichen Server, bei Stromausfällen und bei Ausfällen von Servern, die nicht in unserem Einflussbereich stehen.

d. Die Verjährungsfrist für nichtwesentliche Vertragsverletzungen wird auf zwei Jahre begrenzt.

e. Die Haftung für Open-Source-Software, die kostenlos überlassen wurde, ist ausgeschlossen.

f. Die Haftungsbeschränkungen gelten abschließend und rechtsgrundunabhängig für alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag gegebenen Haftungsansprüche und insbesondere einschließlich der Gewährleistungshaftung. Ausgenommen hiervon sind zwingende gesetzliche Haftungstatbestände, insbesondere der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

g. Im Fall einer Inanspruchnahme aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung.

14. SACH- UND RECHTSMÄNGEL; ANZEIGE VON STÖRUNGEN UND MÄNGELN
a. Liegt ein Kauf vor und ist dieser Kauf für uns und den Kunden ein Handelsgeschäft, hat der Kunde den gelieferten Vertragsgegenstand unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichung zu untersuchen und uns erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind uns innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft in diesem Fall die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

b. Bei Mängeln leisten wir nach eigener Wahl Gewähr durch Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung, bei Hardware-Überlassung stets durch Austausch binnen einer Regelfrist von 48 Stunden.

c. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist die Nachbesserung nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu bewältigen, können wir diese verweigern und bleibt es dem Kunden vorbehalten, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vergütungsanspruch zu mindern. Andere Gewährleistungsrechte – insbesondere die Selbstvornahme – sind ausgeschlossen.

d. Liefern wir zum Zwecke der Nacherfüllung einen mangelfreien Vertragsgegenstand, können wir vom Kunden Rückgewähr des mangelhaften Vertragsgegenstands verlangen.

e. Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Kunden bei Aufstellung, Anschluss, Bedienung oder Lagerung hervorgerufen werden, begründen keinen Anspruch gegen uns.

f. Beim Kauf gebrauchter Sachen sind die Rechte des Kunden wegen Sachmängeln ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche und Ansprüche aus einer von uns erteilten Zusicherung (Garantie, § 276 Abs. 1 BGB) oder Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) oder bei arglistigen Verschweigen eines Mangels (§ 444 BGB

g. Im Falle von Sachmängeln bei zugelieferter Hard- und Standardsoftware Dritter sowie bei Einschaltung Dritter für Pflegeleistungen sind wir berechtigt, insoweit schuldbefreiend zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung unsere entsprechenden Ansprüche gegen unseren Lieferanten, den Hersteller oder sonstigen Dritten an den Kunden abzutreten, es sei denn dies ist für den Kunden unzumutbar.

h. Sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht in der Lage, so werden wir dem Kunden Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufzeigen. Soweit diese dem Kunden zumutbar sind, gelten sie als Nacherfüllung.

i. Für Mängel an Software, die bereits bei deren Überlassung an den Kunden vorhanden waren, haften wir nur, wenn wir diese Mängel zu vertreten haben.

j. Im Falle von Eingriffen des Kunden in den Vertragsgegenstand, insbesondere in den Programmcode, die nicht durch die Betriebsanleitung oder sonstige Gebrauchsanweisungen ausdrücklich zugelassen sind, stehen dem Kunden keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn der Kunde uns nicht darlegt und beweist, dass der Mangel nicht auf dem Eingriff beruht.

k. Das gesamte Vorstehende gilt auch, wenn wir die Soft- oder Hardware für die Bedürfnisse des Kunden angepasst, konfiguriert oder sonst verändert haben, es sei denn, der Sachmangel ist durch unsere Leistung verursacht worden.

l. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang. Von dieser Regelung ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, Ansprüche wegen Mängeln aufgrund arglistigen Verschweigens und Ansprüche aus einer Garantie, die wir für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Ebenfalls ausgenommen ist der Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB. Für diese ausgenommenen Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

m. Nimmt uns der Kunde auf Nacherfüllung in Anspruch und stellt sich heraus, dass ein Anspruch auf Nacherfüllung nicht besteht (z.B. Anwenderfehler, unsachgemäße Behandlung der Ware, Fehlen eines Mangels), so hat uns der Kunde alle im Zusammenhang mit der Überprüfung der Ware und der Nacherfüllung entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, er hat unsere Inanspruchnahme nicht zu vertreten.

15. ABNAHME BEI WERKLEISTUNG
a. Nach der Installation bzw. Fertigstellung des Vertragsgegenstandes und dessen Prüfung teilen wir dem Kunden schriftlich die Funktionsfähigkeit mit und fordern den Kunden zur Abnahme auf.

b. Der Kunde kann daraufhin die Funktionsfähigkeit prüfen. Für den Fall, dass Abnahmefähigkeit vorliegt, wird der Kunde unverzüglich, im Zweifel binnen 10 Werktagen, die Abnahme schriftlich erklären.

c. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme durch den Kunden, so gilt die Abnahme dennoch als vorgenommen. Maßgeblich für den Fristanlauf ist der Zugang des Schreibens beim Kunden. Nimmt der Kunde die Software in Betrieb oder zahlt der Kunde die Vergütung ohne schriftliche Beanstandung, so steht dies einer Abnahme gleich.

d. Die Abnahme kann nicht wegen Vorliegens von unwesentlichen Mängeln verweigert werden.

16. VERTRAULICHKEIT UND GEHEIMHALTUNG
a. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse einschließlich Angebotsunterlagen geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der jeweils andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.

b. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, sämtliche Informationen über die nicht offenkundigen Bestandteile und Eigenschaften von uns erstellter oder angepasster Software, wie beispielsweise Code und Funktionsweise, die ihm im Rahmen seiner Vertragsbeziehungen zu uns zugehen, nur für die Zwecke dieser Vertragsbeziehung zu verwenden und im übrigen geheim zu halten. Eine Weitergabe solcher Informationen an Dritte, die für diese Zwecke erforderlich ist, setzt voraus, dass der Kunde dem Empfänger dieser Informationen dieselbe Verschwiegenheitsverpflichtung auferlegt. Die vorstehende Verpflichtung gilt nicht für solche Informationen, die nachweislich offenkundig sind oder zum bekannten Stand der Technik gehören oder dem Kunden schon vor der Bekanntgabe durch uns zur Kenntnis gelangt waren oder dem Kunden nach der Bekanntgabe durch die andere Vertragspartei nochmals durch Dritte, die keiner Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber uns unterlagen, mitgeteilt worden sind.

c. Die Parteien werden durch geeignete Vereinbarungen mit Mitarbeitern und sonstigen Hilfskräften und Erfüllungsgehilfen und geeignete organisatorische Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass diese der gleichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

d. Diese Verpflichtungen gelten auch nach Vertragsbeendigung fort.

17. DATENSCHUTZ
a. Der Kunde stellt sicher, dass die bei ihm vorhandenen IT-Systeme und Datenbestände dem jeweiligen Bundesdatenschutzgesetz, Landesdatenschutzgesetz sowie den jeweils geltenden Datenschutzsondervorschriften genügen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten und Datenbeständen.

b. Der Kunde stellt sicher, dass im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages keine Handlungen vorgenommen werden, die gegen bestehende Datenschutzbestimmungen verstoßen. Im Einzelfall stimmt sich der vom Kunden zu benennende Verantwortliche für den Datenschutz (Datenschutzbeauftragter) mit uns ab.

18. ÄNDERUNGEN DER VERTRAGSBEDINGUNGEN
a. Soweit nicht bereits anderweitig geregelt, sind wir berechtigt, diese Vertragsbedingungen wie folgt zu ändern oder zu ergänzen; gleiches gilt für die unseren Leistungen zugrunde liegende Preisliste, die wir nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB) ändern können:

b. Wir werden dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform ankündigen. Ist der Kunde mit den Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen nicht einverstanden, so kann er den Änderungen mit einer Frist von einer Woche zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderungen oder Ergänzungen widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Textform. Widerspricht der Kunde nicht, so gelten die Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen als von ihm genehmigt. Wir werden den Kunden mit der Mitteilung der Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.

19. CHANGE REQUEST-VERFAHREN
a. Das Change Request-Verfahren gilt für jede Änderung des Inhalts des Vertrages, insbesondere der Dienstleistungen, sowie in allen sonstigen Fällen, in denen der Vertrag die Anwendung des Change Request-Verfahrens vorschreibt. Das Change Request-Verfahren wird dadurch eingeleitet, dass eine Partei ein Änderungsverlangen stellt. Jede Partei wird Änderungsverlangen der anderen Partei unverzüglich bearbeiten.

b. Das Change Request-Verfahren endet im Falle der Einigung der Parteien mit dem Abschluss einer Änderungsvereinbarung. Keine Partei ist verpflichtet, Leistungen nach Maßgabe eines Änderungsverlangens zu erbringen, bevor eine entsprechende Änderungsvereinbarung geschlossen wurde. Werden solche Leistungen gleichwohl erbracht, trägt die leistende Partei die hierdurch entstehenden Kosten selbst. Jede Partei trägt die ihr in Zusammenhang mit einem Change Request-Verfahren entstehenden Kosten selbst.

20. VERTRAGSDAUER UND KÜNDIGUNG BEI HARDWARE-MIETE
Der Vertrag gilt zunächst für eine erstmalige Vertragsperiode von drei Jahren ab Vertragsschluss. Er verlängert sich stillschweigend um weitere Vertragsperioden von jeweils einem Jahr, wenn er nicht von einer Vertragspartei schriftlich zu dem Ende der erstmaligen oder jeder darauf folgenden Vertragsperiode gekündigt wird. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.

21. VERTRAGSLAUFLÖSUNG; KÜNDIGUNG AUS WICHTIGEM GRUND
a. Das Recht jeder Vertragspartei, das eingegangene Vertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung der Interessen aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann.

b. Ein wichtiger Grund liegt für uns insbesondere in jedem Fall vor, in dem

  • der Kunde für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der vereinbarten Vergütung im Verzug ist oder der Kunde in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen ist, welcher der Vergütung für zwei Monate entspricht;
  • der Kunde zahlungsunfähig ist oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder mangels Masse der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen worden ist; nach Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden werden wir jedoch nicht wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Vergütung, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist, oder wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden kündigen;
  • der Kunde gegen wesentliche vertragliche Pflichten verstößt.

22. SONDERKÜNDIGUNGSRECHT BEI ENDE DES LEBENSZYKLUS VON IT-SYSTEMEN
a. Wir können diesen Vertrag schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderquartals kündigen, wenn der Kunde ein Angebot von uns ablehnt, gegen angemessenes Entgelt auf eine aktuelle Version oder Ausführung von Hardware oder Software umzusteigen oder für die bei ihm im Einsatz befindliche vertragsgegenständliche Hardware oder Software der Lebenszyklus abgelaufen ist.

b. Der Lebenszyklus der vertragsgegenständlichen Hardware oder Software endet zwei Jahre nach der letzten Auslieferung oder Installation beim Kunden.

c. Stellt die Einstellung der Wartung für den Kunden eine unangemessene Härte dar, weil bereits zu Vertragsabschluss erkennbar war, dass noch zu einem späteren Zeitpunkt Wartungsbedarf besteht, so kann der Kunde die Verlängerung der Wartung schriftlich 6 Monate vor Wartungseinstellung anfordern. Wir werden dieses Falls die Wartung als Einzelwartung gegen angemessenes Entgelt erbringen, sofern dies technisch möglich ist.

23. SONSTIGES (ABTRETUNGSVERBOT, ERFÜLLUNGSORT, RECHTSWAHL, VERTRAGSSPRACHE, GERICHTSSTAND)
a. Der Kunde ist verpflichtet, uns jede Änderung der Angaben zu seiner Firma (Geschäftsbezeichnung, Rechtsform, Anschrift, E-Mail-Adresse für das Reporting, Bankverbindung) schriftlich mitzuteilen.

b. Der Kunde kann Rechte aus diesem Vertrag nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abtreten.

c. Erfüllungsort ist bei Verträgen mit Kaufleuten für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens.

d. Diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem materiellen deutschen Recht. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.

e. Die Vertragssprache ist deutsch.

f. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz unseres Unternehmens, wobei wir jedoch berechtigt sind, den Kunden an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

g. Die Unwirksamkeit von Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen oder in sonst zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder der sonstigen Vereinbarungen. Die Parteien sind stets und jeweils verpflichtet, an die Stelle der unwirksamen Bestimmungen solche wirksamen Bestimmungen zu setzen, die dem Sinn der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommen.

Bütema AG
Steinbeisstraße 7
D-74321 Bietigheim-Bissingen
Deutschland
Telefon: +49 (0)7142-501-0
Telefax: +49 (0)7142-501-999
info@buetema-ag.de
www.buetema-ag.de

Sitz Bietigheim-Bissingen

Aufsichtsratsvorsitzender:
Jürgen Fässle
Vorstand:
Dirk Frintrop (Vorsitzender)
Lutz Hollmann-Raabe
Patrick Schiller
HRB Nr. 302334
Amtsgericht Stuttgart
USt.-Id.-Nr. DE 814196859

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